Einleitung
Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Dritter, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben über technische Daten usw. in den Prospekten sind aufgrund der Mitteilungen unserer Lieferwerke erstellt und für uns unverbindlich. Es gelten die Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Die Bestellung gilt unsererseits dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder durch die Lieferung stillschweigend angenommen wird.
Der Besteller ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden.
2. Lieferzeit
Die von uns genannten Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.
Wenn höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anweisungen etc. gleich, ob bei uns oder bei unseren Lieferanten eingetreten, die Erfüllung der Lieferpflicht verzögern, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich, oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
Im Falle unseres Verzuges kann der Besteller ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Für Schadensersatz haften wir ausschließlich gem. Ziffer 7, und zwar auch hinsichtlich einer Haftung nach § 287 BGB.
3. Versand
Der Versand erfolgt ab Lieferwerk oder von unserem Lager, bei gebrauchten Waren und Geräten ab Standort.
4. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis der Lieferwerke berechnet und auch zu deren Bedingungen zurückgenommen.
5.Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk, bei gebrauchten Waren und Geräten ab Standort, jeweils ohne Fracht, ohne Versicherung, ohne Montage. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart, decken wir die Versicherung in laufender Police.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise später als vier Monate nach Vertragsabschluß und erhöhen sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstehenden Kosten oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, daß der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
Werden uns nach dem Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden sämtliche noch offene Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur noch gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen rein netto Kasse, falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wird anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
6. Mängelhaftung
Kaufleute haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht spätestens am 6. Werktag nach Eingang der Ware oder, wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, spätestens am 6. Werktag nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.
Sämtliches Material wird unter der Voraussetzung verkauft, daß die Abnehmer die Eignung des Materials für ihren Verwendungszweck prüfen. Beanstandungen sind vor Verarbeitung geltend zu machen.
Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl die gerügte Ware nachbessern oder kostenfrei Ersatz liefern. Sollte unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten.
Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir nach Maßgabe der Ziffer 7.
Mängelansprüche verjähren bei Lieferung an Endverbraucher zwei Jahre nach Lieferung der Sache. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung.
Für gebrauchte Sachen leisten wir gegenüber Unternehmern keine Gewähr. Kann der Besteller aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift die gesetzliche Verjährungsfrist
nicht verkürzen, gelten für seine Rückgriffsansprüche gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit ihm eine Vereinbarung gem. § 478 Abs. 4 S.1 BGB getroffen wurde.
7. Haftung auf Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Satz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Wit behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller , steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Stücksaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für die nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9. Gerichtsstand/ Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, - auch bei Wechsel- und Scheckklagen – ist Hamburg. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) sind ausgeschlossen.
11. Zusatz für Farblieferungen und Sondertöne
Für Sonderanfertigungen und Sondertöne gelten ergänzend besondere Bestimmungen, die aus der jeweils gültigen Preisliste hervorgehen.





