Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der F. Huhn & Sohn GmbH Hamburg

Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Verkäufe/Lieferungen und Reparaturleistungen an unsere unternehmerischen Kunden.

Einleitung
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Andere Bedingungen werden nicht Geschäftsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen die Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen.

1. Vertragsabschluss
Bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrags ist unser Angebot bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Angaben über technische Daten usw. in den Prospekten sind aufgrund der Mitteilungen unserer Lieferwerke erstellt und für uns unverbindlich. Es gelten die Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir diese innerhalb von 1 Woche nach Eingang bei uns annehmen.

2. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind, jedoch nicht vor Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Kunden. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen - gleich, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten -, die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, sobald wir hiervon Kenntnis erlangen. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 6 dieser Bedingungen.
Gerät der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, für jede Woche des Verzuges für die Lagerung der Ware eine Schadenspauschale von 1 % des Rechnungsbetrages pro Woche, insgesamt maximal 5% zu berechnen.

3. Versand, Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt ab Lieferwerk oder von unserem Lager, bei gebrauchten Waren und Geräten ab Standort. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lieferwerk/Lager bzw. den Standort verlassen hat. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Kunden, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über und der Kaufpreis wird fällig.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich ab Lieferwerk/Lager bei gebrauchten Geräten ab Standort zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Versicherung, Verpackung, Verladekosten, Zölle, Montage usw. gehen zu Lasten des Kunden.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise später als vier Monate nach Vertragsabschluss und erhöhen sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstehenden Kosten oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Im Fall der Gewährung von Skonti dürfen diese für neue Rechnungen nicht abgezogen werden, solange noch ältere fällige Rechnungen nicht beglichen sind.
Für Verzugszeiten oder für die Zeit der Stundung fälliger Forderungen werden unbeschadet etwaiger weiterer Schadenersatzansprüche die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 berechnet.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, werden unsere sämtlichen noch offenen Forderungen sofort fällig, sofern wir die uns obliegende Gegenleistung erbracht haben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen von Barzahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung - wegen eines von uns im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels - richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruhen.

5. Mängelhaftung
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen, sofern er Kaufmann ist, nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Entsteht hinsichtlich gelieferter Waren der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Kunde verpflichtet, uns die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Kunden, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Macht der Kunde Ansprüche aufgrund Mängeln geltend, so hat er uns die zur Prüfung der Beanstandung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Ist die Sache mangelhaft so dürfen wir, wenn wir auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Kunden eine neue Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Sofern wir die Arbeiten selbst durchführen, so wird diese in unserer Partnerwerkstatt durchgeführt. Bitte bewahren Sie für die Dauer der Gewährleistung den Originalkarton für einen eventuellen Transport auf. Lassen Sie sich vor dem Versenden eine Terminbestätigung und die Adresse geben. Die Transportkosten werden von uns bei berechtigter Mängelrüge erstattet, es sei denn, dass die Sache zuvor an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist und die Transportkosten sich deshalb erhöhen. Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Kunde kann diese Arbeiten auf unsere Kosten durchführen. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Liegt dieser Fall nicht vor, sind wir zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 b, 478 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Für diese, einschließlich der Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Kunde verlangten und von uns geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

6. Haftung auf Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsrecht.
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach §284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht verändert.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum. Das gilt auch bis zur Einlösung von Schecks für derartige Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware z. Zt. der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots und eine Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factorings. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde tritt hiermit ihm alle aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, den Kaufpreis für uns einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, sonstiges

Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk, Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Sitz.
Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist ausschließlich unser Sitz. Allerdings sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Wir speichern die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


9. Ergänzend zu den vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten folgende Reparaturbedingungen:

a. Auftragserteilung, Auftragsdurchführung
Unsere Angebote sind freibleibend. Es gelten die Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Die Auftragserteilung gilt unsererseits dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder durch Durchführung der Reparatur stillschweigend angenommen wird. Der Kunde ist 1 Woche an seinen Reparaturauftrag gebunden. Wir sind berechtigt, den Auftrag selbst oder durch einen Subunternehmer durchzuführen.

b. Reparaturfrist
Die von uns genannten Reparaturtermine bzw. Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht und der nach Ziffer 3 zu zahlende Kostenvorschuss eingegangen ist. Bei nachträglich erteilten Zusatz- bzw. Erweiterungsaufträgen oder notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich eine etwa vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Wenn höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anweisung, etc., gleich, ob sie bei uns oder bei unseren Ersatzteil- oder sonstigen Lieferanten eintreten, die Erfüllung der Reparaturfrist verzögern, verlängert sich die Reparaturfrist um die Dauer der Störung. Wird durch ein derartiges Ereignis die Vornahme der Reparatur nachträglich unmöglich oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche wegen etwaigen Verzuges bestimmen sich im Übrigen ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Bedingungen

c. Kostenvoranschlag, Preise und Zahlungsbedingungen
Wir sind berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Soweit der Kunde dies wünscht, wird ihm bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Dem Kunden steht es auch frei, Kostengrenzen zu setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Kommt es später nicht zu einer Reparatur, sind wir unter den in Ziffer 4 genannten Voraussetzungen befugt, die von uns zur Erstellung des Kostenvoranschlags erforderlichen Tätigkeiten zu berechnen. Sofern nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich unsere Preise jeweils netto ohne Fracht und ohne Versicherung. Erfolgt die Reparatur vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und erhöhen sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

d. Abnahme
Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Im Fall des Vorliegens eines wesentlichen Mangels kann der Kunde die Abnahme verweigern, nicht aber im Fall des Vorliegens eines etwaigen unwesentlichen Mangels. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

e. Mängelhaftung
Nach Abnahme der Reparatur haften wir für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden - allerdings unbeschadet der sich aus den sonstigen Regelungen dieser Vertragsziffer oder Vertragsziffer 6 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ergebenden Rechte - in der Weise, dass die Mängel von uns zu beseitigen sind.

 

15.Januar 2023



 

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